Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich
1) Wir arbeiten ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, die
durch die Auftragserteilung als in allen Teilen anerkannt gelten. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers werden weder durch Schweigen noch durch Lieferung, sondern nur durch unsere ausdrückliche
schriftliche Bestätigung für das jeweilige Geschäft Vertragsinhalt.
2) Mündliche Nebenabreden zu dem Kaufvertrag bestehen nicht. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch andere Vereinbarungen zu ersetzen. die dem mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies
gilt insbesondere, wenn und soweit einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht anwendbar sind, weil der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
II. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zwischenverkauf
wird vorbehalten. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben.
III Preise
1) Unsere Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung
gültige Preis, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen worden ist.
2) Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes geregelt worden ist, ab Lieferwerk oder Lager. Ist eine frachtfreie
Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Annehmers, ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart (z. B. Express - Eilgut,
Luftfracht) gehen zu dessen Lasten.
3) Die Preisangaben in der Preisliste sind freibleibend.
IV. Versand und Gefahrenübergang
1) Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und, soweit nicht anderes vereinbart worden ist, auf Kosten des Käufers. Mit der
Auslieferung der Ware an das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen unseres Lagers, bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers unseres Vorlieferanten, geht die Gefahr, auch bei Franko-, FOB- oder
CIF-Geschäften auf den Käufer über.
2) Die Lieferung ist bei Empfang unverzüglich auf Vollzähligkeit, Sortiment und Beschaffenheit zu prüfen. Etwaige
Beanstandungen sind unverzüglich unter Angabe der Lieferscheinnummer an uns zu richten.
3) Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar
erschweren, z. B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
V. Lieferung
1) Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich; sie werden jedoch gewissenhaft angesetzt und nach Möglichkeit
eingehalten. Sie gelten vom Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Zeit des Transports ist nicht in die Lieferzeit einzurechnen.
2) Bei Nichteinhaltung einer darüber hinaus ausdrücklich schriftlich zugesagten Lieferfrist oder bei sonstiger nicht
vorübergehender Lieferungsverzögerung, die durch unser Verschulden eintritt, ist der Käufer berechtigt uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf der Frist kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk oder Lager oder vereinbarungsgemäß das unserer Vorlieferanten verlassen hat.
3) Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig; jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
4) Die Kosten einer Annahmeverweigerung einer vereinbarten Lieferung, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, gehen
zu Lasten des Empfängers.
VI. Gewährleistung
1) Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder beachtlicher Mengenabweichungen sind uns unverzüglich,
spätestens 14 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens 2 Monate nach Ablieferung der Ware schriftlich gerügt
werden. Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraums keinen Mangel an, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.
2) Bei begründeter Beanstandung sind wir zur Ersatzlieferung bei Rückgabe der beanstandeten Ware berechtigt. Fehlmengen
werden nachgeliefert. Führt die Ersatzlieferung nicht zum Erfolg, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder notfalls die Aufhebung des Vertrags verlangen. Ist der Besteller Kaufmann, liegt die
Entscheidung hierüber bei uns.
3) Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn eine bestimmte
Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich von uns zugesichert worden ist. Die Haftung bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung. Haftung für Mängelfolgeschäden sind jedoch ausgeschlossen, soweit sich nicht
unsere Zusicherung hierauf ausdrücklich erstreckt.
4) Bei Velours-Teppichböden können in seltenen Fällen - ohne die Gebrauchstauglichkeit zu beeinträchtigen - bleibende
Schattierungen (Shading) auftreten, deren Ursache nicht material- oder konstruktionsbedingt ist. Hierfür kann deshalb keine Gewährleistung übernommen werden.
VII. Schadenersatz
1) Jegliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im
Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder der Verwendung unserer Ware entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir, unsere Gehilfen oder Beauftragten den Schaden nicht grob fahrlässig
oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
2) Bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens bleibt der Schadenersatzanspruch eines Käufers, der Kaufmann ist,
auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens begrenzt. Ein Schadenersatzanspruch eines Käufers, der nicht Kaufmann ist, wegen Verzug oder Unmöglichkeit infolge leichter Fahrlässigkeit findet höchstens bis zu einem
Betrag im Werte von einem Viertel des Kaufpreises Berücksichtigung.
VIII. Reklamationen
Reklamationen können wir grundsätzlich nicht anerkennen:
-wenn der Teppichboden/Stoff/Tapete bereits zugeschnitten oder verlegt/verarbeitet wurde und die Mängel vorher
erkennbar waren.
-wenn die Mängel auf nicht fachgerechte Verlegung/Verarbeitung zurückzuführen sind.
-wenn bei Treppenläufern keine Filzunterlage verwendet wurde und vom Verleger die Möglichkeit zum Verziehen nicht
berücksichtigt oder der Belag nicht regelmäßig verzogen wurde.
-wenn die Ursache auf unsachgemäße Reinigung zurückzuführen ist.
-wenn die Ware als II. Wahl oder als Sonderposten gekauft wurde.
-wenn die Nähte des Teppichbodens nicht mit einem klarsichtigen Nahtfixiermittel bearbeitet wurden, um Nahtausrippelungen
zu verhindern
IX. Kreditbasis
1) Unsere Verpflichtung nach diesem Vertrag besteht unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit des Käufers. Bei
erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, bei Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckung, Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung, Geschäftsauflösung oder -übertragung, Tod des Käufers
oder wenn der Käufer Vorräte, Außenstände oder die gekauften Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder wenn der Käufer uns gegenüber aus vorangegangenen Lieferungen in Verzug ist,
sind wir berechtigt, Sicherheit zu verlangen und falls dies nicht genügend gestellt wird, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn wir von Tatsachen Kenntnis
erlangen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Zweifel zu ziehen. Treten wir vom Vertrag zurück, so gehen alle Transport-, Lager- und sonstigen Kosten zu Lasten des Käufers.
X. Eigentumsrechte
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder zukünftig
entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Wechsel- und Scheckzahlungen gelten erst nach Einlösung als Bezahlung.
2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange
er seinen Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt. Der Käufer ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware nicht befugt. Jeden Eingriff Dritter in unsere Eigentumsrechte hat er uns
unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Käufer seine Vertragspflichten gegenüber uns nicht, so sind wir ungeachtet sonstiger Rechte befugt. die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Käufer hat insoweit
kein Recht zum Besitz.
3) Der Käufer tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen
seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe
seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.
4) Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, ohne daß
dem Käufer aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes
der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Sind unsere Forderungen nicht erfüllt, so ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen Beträge zu ihrer Begleichung zu verwenden. Ist im FaIle einer
Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über.
5) Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20
v.H., sind wir auf Verlangen des Bestellers bereit. die Sicherungsrechte nach unserer Wahl insoweit an den Käufer zurückzuübertragen.
6) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten erlöschen die Rechte des Käufers
zur Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen.
XI. Zahlungsbedingungen
1) Der Käufer verpflichtet sich, unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Ware die Rechnung in der Europäischen
Einheitswährung EURO sofort netto ohne Abzug ab Lieferdatum zu bezahlen, und zwar bar, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
2) Maßgebend ist der Tag des Zahlungseingangs bei uns. Schecks und Wechsel gelten erst mit dem Zeitpunkt der Einlösung
als Zahlung. Die Weiterbegebung von Wechseln und Prolongationen gelten nicht als Zahlung. Wir garantieren nicht rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Einziehungs- und Diskontspesen sind vom Käufer zu tragen.
3) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Käufer auch ohne Mahnung
in Verzug. Wir sind unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Kontokorrentsatzes zu verlangen. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder entstehen
begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auch schon vor Lieferung zu verlangen, noch ausstehende
Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von den bestehenden Verträgen zurückzutreten.
4) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher
Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der Käufer Kaufmann, bedarf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes unserer
vorherigen schriftlichen Einwilligung.
5) Wird die Ware vom Kunden nach Fertigstellung nicht sofort abgenommen, sondern verbleibt vielmehr auf Abruf in der
Fabrik, so wird dennoch die gesamte Ware in Rechnung gestellt und muß innerhalb der vereinbarten Zahlungskonditionen bezahlt werden.
6) Bei Sonderanfertigungen ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von mindestens 50% des Auftragswertes zu
leisten.
XII. Allgemeines
1) Die gelieferte Ware kann gegenüber den Farbmustern eine Farb- und Musterabweichung aufweisen. Diese sind
produktionstechnisch bedingt und unvermeidbar und werden somit nicht als Reklamationsgrund anerkannt. Sollte eine ganz bestimmte Farbe verlangt werden, so muß ein Musterstück des ausgesuchten Dessins zur
Produktion eingesandt werden.
2) Bei der Verlegung mehrerer Bahnen Teppichboden in einem Raum muß auf der Bestellung unbedingt der Hinweis farbgleich
erfolgen.
3) Teppichböden in verschiedenen Fertigungsbreiten dürfen grundsätzlich innerhalb eines Raumes nicht verlegt werden.
4) Bei Anfertigung mit aufgegebenen Fixmaßen bzw. bei Sonderanfertigungen müssen wir uns, aus technischen
Gründen, Maßüberschreitungen bzw. Rollenmehrmaße bis ± 5 % vorbehalten.
5) Coupons/Einzelstücke können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden.
6) Wir behalten uns technische Änderungen der Qualitäten unter Beibehaltung der Gebrauchseigenschaften vor.
7) Die Mindestauftragsmenge beträgt 1 lfm. Alle Stoffaufträge werden auf den nächsten vollen Meter aufgerundet.
8) Baumwollstoffe und baumwollreiche Stoffe können ca. 3 % beim Waschen / Reinigen einlaufen.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten
einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz unserer Firma, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
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